Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 9.2.1954 gegründete Verein führt den Namen Rad- und Motorsportclub 1954 Schloß Neuhaus e.V., abgekürzt RMC Schloß Neuhaus e.V.. Er hat seinen Sitz in Paderborn - Schloß Neuhaus und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 665 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

"Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ""Steuerbegünstigte Zwecke"" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht." Der Satzungszweck ist nur mit einer Mehrheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung änderbar.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angehört. Damit ist er der Satzung und der Sportordnung dieser Verbände unterworfen.

§ 4 Vereinsfarben und -wappen

Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Vereinswappen besteht aus dem Ortswappen von Schloß Neuhaus mit dem Eindruck RMC. 

§ 5 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger Mitglieder wird durch deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder bedürfen zur Stimmabgabe der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn, dass die Stimmabgabe dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil verschafft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft -entgegen der Regelung bei einer ordentlichen Kündigung durch das Mitglied- mit sofortiger Wirkung und nicht erst zum Jahresende als beendet gilt. Noch auf das Kalenderjahr entfallende Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Für den übrigen Vorstand gilt im Innenverhältnis eine Beschränkung i.H.v. 500,00 € je Geschäftsbereich.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Schriftführer, den Fachwarten sowie bis zu vier Beisitzern. Die Geschäftsbereiche der Fachwarte werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung von Jahresberichten, Vorlage der Jahresplanung und Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüssen von Mitgliedern.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder oder scheidet wegen Beendigung seiner Mitgliedschaft aus dem Amt aus, muss die Mitgliederversammlung den vakanten Posten bis zum Ende der üblichen Amtszeit neu besetzen.

Wird gegen ein Vorstandsmitglied ein Verfahren gem. § 7 dieser Satzung angestrengt, hat es sämtliche Tätigkeiten im Rahmen seines Geschäftsbereiches mit sofortiger Wirkung ruhen zu lassen. Der erweiterte Vorstand beschliesst innerhalb eines Monates eine Vertretungsregelung und beruft innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung ein, die sowohl über das Verfahren gem. § 7 dieser Satzung als auch über die weitere Besetzung des betroffenen Geschäftsbereiches bestimmt.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die Hälfte des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ­auch ein Ehrenmitglied­ eine Stimme. Die 

Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, 

Abberufung und Entlastung des Vorstandes; Beschlussfassung über Änderungen der Satzung 

und über die Vereinsauflösung; Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu 

Ehrenmitgliedern; weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz 

ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung 

stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung

durch schriftliche Einladung und/oder per Email einberufen. Die Tagesordnung ist 

zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin 

schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 

1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; 

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit 

der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. 

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 

Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 15 Rechnungsprüfer

"Die von der Versammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsnachfolger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

gezeichnet, der Geschäftsführende Vorstand

Trainingszeiten

Auch Nichtmitglieder sind          herzlich willkommen. 

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Vor dem Schloß

Residenzstraße 17

33104 Schloß Neuhaus

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Sonntags um 13:00 Uhr
Treffpunkt siehe Blog

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